Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Kainzpower · Stand Juli 2026
Soweit keine besonderen Vereinbarungen oder Bedingungen vereinbart und von uns schriftlich bestätigt werden, gelten die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), womit sich der Auftraggeber bei Auftragserteilung ausdrücklich einverstanden erklärt. Eigene Einkaufs- oder sonstige Vertragsbedingungen des Auftraggebers werden von uns nicht anerkannt. Der Auftragsnehmer erbringt Leistungen ausschließlich zu den vorliegenden Geschäftsbedingungen.
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in vollem Umfang insoweit, als die Vertragsparteien nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart haben.
Der Auftraggeber stimmt zu, dass im Falle der Verwendung von AGB durch ihn im Zweifel von unseren Bedingungen auszugehen ist, auch wenn die Bedingungen des Auftraggebers unwidersprochen bleiben. Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu, von unseren Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen. Verbleiben bei der Vertragsauslegung dennoch Unklarheiten, so sind diese in der Weise auszuräumen, dass jene Inhalte als vereinbart gelten, die üblicherweise in vergleichbaren Fällen vereinbart werden.
2. Preise
Alle von uns genannten Preise sind exklusive Umsatzsteuer zu verstehen. Im Verrechnungsfalle wird daher die gesetzliche Umsatzsteuer zu diesen Preisen hinzugerechnet; beim Versendungskauf versteht sich der Preis zuzüglich der Versandkosten.
Liegt zwischen Auftragserteilung und Ausführung ein längerer Zeitraum als 14 Tage und ändern sich in diesem Zeitraum die Einkaufspreise des Auftragnehmers, ist der Auftragnehmer berechtigt, zum Zeitpunkt der Lieferung eine entsprechende Preiserhöhung vorzunehmen.
Mehrkosten die aus dem ungeeigneten Zustand von kundenseitig beigestellten Materialien entstehen, werden von uns gesondert in Rechnung gestellt.
Auftragsänderungen und Zusatzaufträge können jedenfalls zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden.
Dienstleistungen werden auf Basis des vereinbarten Stundensatzes nach tatsächlichem Aufwand verrechnet.
In diese Zeit wird auch die Fahrtzeit zum Auftraggeber eingerechnet.
Sollte für die Erbringung von Dienstleistungen eine Pauschale angeboten sein und wird die Arbeitszeit um zumindest 30 Minuten überschritten, so ist der Auftragnehmer berechtigt, diese zusätzlich Arbeitszeit zusätzlich zur Pauschale zu verrechnen.
3. Angebot- und Vertragsabschluss
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Technische sowie sonstige Änderungen bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
4. Rücktrittsrecht
4.1 Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit bzw. Leistungszeitpunkt um mindestens 14 Tagen aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln des Auftragnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb dieser Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den Auftraggeber daran kein Verschulden trifft.
Für den Fall als eine fristgerechte Erbringung der Dienstleistung aufgrund eines Lieferverzugs des Zubringers des Auftragnehmers nicht möglich ist, verlängert sich die Frist zur Leistungserbringung bis zur Lieferung der bestellten Ware.
4.2 Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit des Auftragnehmers liegen, entbinden den Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit.
4.3 Ungerechtfertigte Vertragsrücktritte durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Ist der Auftragnehmer mit einem Storno einverstanden, so hat er das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 20% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.
5. Lieferung, Transportrisiko und Abnahme
5.1 Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Ware dem Transporteur zur Verladung übergeben ist. Die Verladung, der Transport und Abladung erfolgt immer auf Gefahr des Auftraggebers, auch wenn Franko Lieferung vereinbart wurde.
Transportversicherung für An- und Abtransport der zu bearbeitenden Gegenstände wird von uns nicht gedeckt. Sie wird von uns nur veranlasst, wenn wir dazu ausdrücklich schriftlich aufgefordert werden; die dafür auflaufenden Kosten trägt jedenfalls der Auftraggeber.
5.2 Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, es wird ausdrücklich die Einhaltung garantiert wie z.B. Fixtermin, verbindlicher Liefertag etc.
6. Eigentumsvorbehalt
Jegliche Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes pfleglich zu behandeln und nicht zu verbauen. Sofern Wartungs- oder Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Auftraggeber diese auf eigene Kosten durchzuführen.
Der Auftraggeber hat uns unverzüglich schriftlich von allen Zugriffen Dritter auf die Ware zu unterrichten, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, sowie von etwaigen Beschädigungen oder der Vernichtung der Ware. Ein Besitzwechsel der Ware ist ausgeschlossen. Den eigenen Anschriftenwechsel hat uns der Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Der Auftraggeber hat uns alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtung und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter auf die Ware entstehen.
7. Zahlung
7.1 Der Auftraggeber stimmt dem Erhalter der Rechnung per E-Mail zu. Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind spätestens 7 Tage ab Zugang ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.
7.2 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme. Hardware und/oder Arbeitszeit, Realisierungen in Teilschritten, Dienstleistungen) umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Teilrechnung zu legen.
7.3 Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung weiterer Teillieferung bzw. Teilleistungendurch den Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Teilzahlungen oder Zahlungen aus anderen Aufträgen berechtigen den Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu tragen.
Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im in der Höhe von 9,2% über dem Basiseinsatz p.A. vereinbart.
7.4 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurück zu halten.
8. Verpackung, Rücklieferung
Generell erfolgt die Anlieferung sowie die Rücklieferung der von uns zu bearbeitende Ware in den kundeneigenen Verpackungen oder kundeneigenen Transportbehältern Stellt der Besteller für die Rücklieferung kein taugliches Verpackungsmaterial zur Verfügung, ist der Auftragnehmerberechtigt, die Ware auf Kosten des Auftraggebers für die Rücklieferung ordnungsgemäß zu verpacken.
9. Gewährleistung
Im Falle des Mangels einer Lieferung oder Leistung kann nach Wahl des Auftragnehmers eine Verbesserung oder ein Austausch erfolgen.
Die Gewährleistungsfrist für Unternehmer beträgt sechs Monate, für Verbraucher zwei Jahre ab Ablieferung der Ware bzw. ab Leistungsempfang.
Ist eine Verbesserung oder ein Austausch nicht möglich oder tunlich, kann der Autraggeber grundsätzlich nach seiner Wahl Preisminderung oder, sofern es sich nicht nur um einen geringfügigen Mangel handelt, Wandlung des Vertrages verlangen. Eine Wandlung des Vertrages oder eine Minderung des Entgelts kann der Auftraggeber nur insoweit und nur dann verlangen, wenn die (gegebenenfalls mehrfache) Verbesserung des Mangels trotz einer schriftlich gesetzten mindestens 30-tägigen Nachfrist endgültig fehlschlägt. Ein Ersatz der Kosten für eine Mängelbeseitigung durch Dritte (Ersatzvornahme) ist ausgeschlossen.
Der Gewährleistungsanspruch des Auftraggebers entsteht nur dann, wenn erkennbare Mängel anlässlich der Abnahme, sonstige später auftretende Mängel unverzüglich schriftlich angezeigt werden.
Den Auftraggeber trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
Wir übernehmen keine Haftung für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Montage, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse, unsachgemäße Bedienung, Verseuchung mit Computerviren, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.
Der Auftragnehmer übernimmt darüber hinaus keine Haftung für den unrechtmäßigen Zugriff Dritter auf das System des Auftraggebers weder in den Räumlichkeiten des Auftragnehmers noch des Auftraggebers. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für den Verlust von den Daten des Auftraggebers aus welchem Grund auch immer (sei dies aufgrund einer beauftragten Löschung von Daten, sei dies aufgrund eines Fehlers der Sicherungssoftware, sei dies aufgrund eines Versehens des Auftragnehmers, u.ä.) weder in den Räumlichkeiten des Auftraggebers noch des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Ausführung des Auftrags durch den Auftragnehmer eine Sicherheitskopie sämtlicher Daten anzufertigen.
Eine Haftung für Beschädigung von Hardware, die dem Auftragnehmer zum Zwecke der Erbringung von Dienstleistungen oder aber Umbauarbeiten übergeben wurden wird ausgeschlossen.
Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne unsere schriftliche Einwilligung der Auftraggeber selbst oder ein nicht ausdrücklich ermächtigter Dritter an den Komponenten Änderungen oder Instandsetzungen vornimmt. Rechnungen hiefür werden nicht anerkannt. Durch gewährleistungspflichtige Arbeiten und Lieferungen wird die ursprüngliche Gewährleistungsfrist nicht verlängert.
10. Schadenersatz
Unser Unternehmen haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften für Schäden lediglich insoweit als uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.
Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber sind ausgeschlossen.
Schadenersatzforderungen verjähren zwölf Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem der Auftraggeber von Schaden und Schädiger Kenntnis hatte; längstens aber fünf Jahre nach Vertragsabschluss.
11. Datenschutz
Entsprechend den Bestimmungen des Datenschutzes wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in Erfüllung des jeweiligen Vertrages Namen, Berufe (Branche), Adressen, Telefon- und Faxnummern und E-Mail-Adressen sowie Zahlungsmodalitäten unserer Auftraggebern zwecks automationsunterstützter Betreuung (Rechnungswesen, Auftraggeber Kartei) auf Datenträger gespeichert werden. Auftraggeber Daten werden nicht an Dritte weitergegeben, außer in Fällen, wo dies zur Erfüllung der Bestellung notwendig ist.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Verschwiegenheit sämtlicher durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellter Information wie auch personenbezogener Daten sowie Sicherheitsmaßnahmen dem Stand der Technik entsprechend einzuhalten, um den rechtswidrigen Zugriff auf personenbezogenen Daten von dritter Seite zu verhindern.
Darüber hinaus wird der Auftraggeber hiermit über seine Rechte auf Einsicht hinsichtlich der personenbezogenen Daten, das Recht auf Berichtigung, das Recht auf Löschung, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, das Recht auf Datenübertragbarkeit sowie das Widerspruchsrecht aufgeklärt.
12. Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Oberolberndorf.
Als Gerichtsstand wird das örtlich und sachlich zuständige Gericht am Erfüllungsort vereinbart.